(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und
Geschäftsbedingungen (AVB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich – rechtlichen
Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Derartige Kunden werden
nachfolgend als Käufer bezeichnet.
(2) Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen grundsätzlich nur zu den nachstehenden Regelungen dieser AVB.
(3) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: “Ware“) ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen( § 433, § 651 BGB). Die AVB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit dem selben Käufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf Sie hinweisen müssten. Über Änderungen unserer AVB wird der Käufer in einem solchen Fall unverzüglich von uns informiert.
(4) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende,
entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers
werden nur dann und nur insoweit Vertragsbestandteil, wenn wir deren Geltung
ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in
jedem Fall ohne Ausnahme, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der
allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos
ausführen.
(5) Für den Einzelfall getroffene, individuelle
Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich etwaiger Nebenabreden,
Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall ohne Ausnahme Vorrang vor
diesen AVB. Im Falle derartiger Vereinbarungen ist deren Inhalt in einem
schriftlichen Vertrag bzw. in unserer schriftlichen Bestätigung maßgebend.
(6) Für den Fall, dass rechtserhebliche Erklärungen und
Anzeigen erst nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind
(z.B. Mängel anzeigen, Fristsetzungen, Erklärungen vom Rücktritt oder
Minderung), bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(7) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Bestimmungen und Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine gesonderte, derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
(1) Unsere Angebote sind stets frei bleibend und
unverbindlich. Informationen, Kataloge und technische Dokumentationen, Angaben
in Prospekten, Merkblättern und Anwendungs- technischen Produktbeschreibungen
und Hinweisen – auch in elektronischer Form –, die wir dem Käufer überlassen
haben, sollen nur informativ wirkende und allgemeine Kenntnis vermitteln.
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, werden sie nicht
Vertragsbestandteil. Sofern derartige Unterlagen überlassen
werden behalten wir uns an diesen ausdrücklich das
Eigentum – und Urheberrecht vor.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als
verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes
ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen
nach Eingang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme des Angebots durch uns kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder doch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
(4)
Soweit gegenüber unserer Auftragsbestätigung bzw. dem Vertrag technische
Änderungen notwendig werden, sind diese zulässig, wenn dies aufgrund
gesetzlicher Vorschriften oder nach dem Stand der Technik zum Erreichen des
Vertragszwecks erforderlich ist oder hierdurch weder garantierte
Beschaffenheit, noch die Eignung des Liefergegenstandes für die vertraglich
vorausgesetzte Verwendung beeinträchtigt werden. Insoweit sind die dem Käufer
übermittelten Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, sowie
Größen-Gewichtsangaben, et cetera auch nur annähernd maßgebend.
(5) Sämtliche im Angebot enthaltenen Preise für Material / Elektronikkomponenten / Bauteile / Softwareprodukte sind auf der Basis der Einkaufspreise zum Zeitpunkt der Erstellung des Angebotes kalkuliert. Erhöhen oder vermindern sich während der Herstellung / Umbaumaßnahme (Retrofitting) / Bauausführung, die für Material / Elektronikkomponenten / Bauteile / Softwareprodukte am Markt geforderten Einkaufspreise gegenüber den im Zeitpunkt der Erstellung des Angebotes geforderten Einkaufspreise um mindestens 10 %, so ändert sich der für die betreffenden Material / Elektronikkomponenten / Bauteile / Softwareprodukte tatsächlich zu zahlende Preis automatisch im gleichen prozentualen Verhältnis nach unten oder oben.
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der vom Käufer gegebenenfalls zu erbringenden Vorleistungen (Zusendung von Informationen, Angaben, Zeichnungen, etc.) voraus.
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu
vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung)
werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die
voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb
der neuen Lieferzeit nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise
vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden
wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in
diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch
unseren Zulieferer, wenn wie ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen
haben, weder uns noch unserem Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im
Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen
Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.
Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines
Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede voll endete
Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert) insgesamt jedoch
nicht mehr als höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. In
jedem Falle bleibt uns der Nachweis vorbehalten, das den Käufer gar kein
Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale
entstanden ist.
(4) Die Rechte des Käufers gemäß § 8 dieser AVB , sowie unsere gesetzlichen
Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund
des Eintritts der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder nach
Erfüllung) bleiben unberührt.
(1) Die
Lieferung erfolgt ab Lager, wo sich auch der Erfüllungsort befindet. Auf
Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort
versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir
berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen,
Versandweg, Verpackung,etc.) selbst zu bestimmen.
(2) Der Versand erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Kunden, soweit wir
nicht ausdrücklich “Frei Haus“ liefern.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim
Versendungskauf gilt jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr, bereits mit
der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder eine sonst
zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine
Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Für eine
vereinbarte Abnahme gelten auch im übrigen die gesetzlichen Bestimmungen des
Werkvertragsrechts entsprechen. Einer Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich,
wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
(4) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder
verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden
Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens
einschließlich Mehraufwendungen (z.B. in Form von Lagerkosten) zu verlangen.
Wir berechnen hierfür eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des
Nettopreises pro vollendeter Kalenderwoche – insgesamt jedoch nicht mehr als 5
% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware, beginnend mit der
Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der
Versandbereitschaft der Ware.
(5) Der Nachweis eines höheren Schadens sowie unsere eigenen, gesetzlichen
Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen angemessene Entschädigung
oder Kündigung) bleiben unberührt; die pauschale Entschädigung nach Abs. 4 ist
aber auf weiter gehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der
Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer
Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(6) Lieferzeit und Haftungsbegrenzung:
1. verbindliche Termine für Lieferungen oder Leistungen (Liefertermine) müssen
ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart werden. Eine vereinbarte Frist
für Lieferungen oder Leistungen (Lieferfrist) beginnt erst mit Zugang unserer
Auftragsbestätigung beim Kunden, nicht jedoch vor Beibringung der vom Kunden zu
liefernden technischen Angaben, bei Auslandsaufträgen erst nach Vorlage des
Akkreditiv des nach § 5 Abs. 3. Änderungen oder Erweiterungen des
ursprünglichen Auftragsumfangs nach Vertragsschluss verlängern, bzw.
verschieben die ursprünglichen Lieferfristen bzw. Termine angemessen.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft
mitgeteilt ist. Teillieferungen sind zulässig.
3. Bei Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins um zwei Wochen oder
einer unverbindlichen Lieferfrist um zwei Wochen kann der Kunde uns schriftlich
auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit einer solchen Mahnung
geraten wir in Verzug. Geraten wir in Verzug, ist der Kunde verpflichtet, uns
schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen und diese mit einer
Ablehnungsandrohung zu verbinden. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist er
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4. Liefer-und Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt oder infolge von
Arbeitskämpfen, behördlichen Eingriffen, Materialbeschaffungs – oder
Energieversorgungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen oder sonst
unvorhersehbaren außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen, jeweils
gleichgültig, ob diese bei einem unserer Unterlieferanten eintreten oder in
unserem Unternehmen, verlängern die Lieferzeit und die Dauer der Behinderung.
Hiervon nicht erfasst sind Vorgänge, in denen wir unsere terminliche Verpflichtung
trotz Vorhersehbarkeit dieser Umstände eingegangen sind oder mögliche und
zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung oder Abwendung der Leistungsstörung nicht
ergriffen haben oder in denen die Behinderung selbst von uns verschuldet worden
ist. Entsprechend der vorstehenden Bestimmungen sind die genannten Umstände
auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits
vorliegenden Verzuges eintreten. Auf diese Bestimmungen können wir uns nur
berufen, wenn wir dem Kunden den Eintritt und die voraussichtliche Dauer
solcher Störungen unverzüglich mitteilen.
5. Wenn es selbst bei
Zahlung höherer Einkaufspreise nicht möglich ist die Material / Elektronikkomponenten / Bauteile / Softwareprodukte zu
beschaffen ( tatsächliche Unmöglichkeit ) im Fall der höheren Gewalt (insbesondere infolge COVID-19-Pandemie) oder eines anderen, nicht
abwendbaren Ereignisses, verlängern sich die vereinbarten
Vertragsfristen.
6. Die Einhaltung des im Vertrages
genannten Liefertermins steht unter dem
Vorbehalt richtiger und
rechtzeitiger Selbstbelieferung.
7. Wenn
dem Käufer wegen einer Verzögerung, die von uns zu vertreten ist, ein Schaden
erwächst, so ist er zum Schadensersatz berechtigt . Die Höhe des
Schadensersatzes ist begrenzt auf 0,5% für jede volle Woche des Verzuges –
einzelne Tage nach Bruchteilen –, höchstens 5% des Vertragswertes. Hiervon
unberührt bleibt unsere Haftung nach § 8 dieser AVB.
Bei gewerblicher und/ oder beruflicher Nutzung erfolgt der Verkauf unter Ausschluß jeder Gewährleistung. Gebrauchte Maschinen werden mit dem vorhandenen Zubehör in dem Zustand geliefert, in dem sie sich bei Vertragsabschluss befinden. Jede Haftung für offene oder versteckte Mängel ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Maschine oder die Maschinenteile vorher vom Käufer nicht besichtigt worden sind. Ausnahme ist wenn Fa. ELSA dem Käufer bekannte Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen hat.
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart
ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise
ab Lager Kirchheim bei München, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Beim Versendungskauf nach § 4 Abs. 1 dieser AVB trägt der Käufer die
Transportkosten ab Lager (einschließlich der Kostenverpackung) und die Kosten
einer gegebenenfalls vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Sofern wir
nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung
stellen, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich der
Transportversicherung) i.H.v.50, 00 Euro als vereinbart. Etwaige Zölle,
Gebühren, Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben trägt der Käufer.
Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der
Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers;
ausgenommen hiervon sind Paletten aus Holz oder anderen Materialien.
(3) bei Lieferungen an Kunden mit Sitzaussage der Bundesrepublik Deutschland
sind wir berechtigt, die Stellung eines unwiderruflichen Akkreditivs einer im
Inland als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen deutschen Bank oder Sparkasse zu
verlangen und die Ware nur gegen Stellung eines Akkreditivs zu liefern.
(4) der Kaufpreis ist fällig und zu bezahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Bei Verträgen mit einem Lieferwert von mehr als 800 € sind jedoch berechtigt, eine Anzahlung i.H.v.30 % des Kaufpreises zu verlangen. Die Anzahlung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung.
(5) Mit Ablauf der in Abs. 4 bestimmten Zahlungsfrist kommt der Käufer in Zahlungsverzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltend gemachten gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszinsen (§ 353 HGB) unberührt.
(6) Dem Käufer stehen Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechte nur insoweit
zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei
Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere LG gemäß
§ 7 Abs. 6 S. 2 dieser AVB unberührt.
(7) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar oder bekannt, dass unser
Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises durch mangelnde Leistungsfähigkeit des
Käufers gefährdet wird (z.B. doch einen Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung
und gegebenenfalls nach einer Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer
Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt vom Vertrag sofort
erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit einer
Fristsetzung bleiben unberührt.
(8) Wird nach Abschluss eines Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so werden alle unsere zu diesem Zeitpunkt bestehenden Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Unsere Rechte nach Abs. 7 bleiben hiervon unberührt.
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen
Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung
(gesicherter Forderungen) behalten uns das Eigentum an unseren verkauften Waren
vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger
Bezahlung der gesicherten Forderungen weder von Dritten verwendet, noch zur
Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren
erfolgen.
(3) Vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall
gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
a. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung,
Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren
vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung,
Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so
erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten,
vermischten oder verbundenen Waren. Im übrigen gilt für das entstehende
Erzeugnis das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir
verpflichten uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät,
keinen Antrag auf Eröffnung eines Inselverfahrens stellt oder ein solcher
gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist
dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer und die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt, sowie
den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
d. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um
mehr als 10% , werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer
Wahl freigeben.
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sachen- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch-
und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter
Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften, soweit
im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben
die gesetzlichen Sondervorschriften bei Lieferung der Ware an einen Verbraucher
(Lieferantenregress gemäß den §§ 478, 479 BGB).
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers) die dem Käufer vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach den gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) können wir jedoch keine Haftung übernehmen.
(4) Eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache bzw. des Werkes im Sinne
von § 443 BGB setzt eine entsprechende ausdrückliche schriftliche Erklärung von
uns voraus.
(5) Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen
Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich
bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich
schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeigen, wenn sie
innerhalb von zwei Wochen erfolgen, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige
Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchung- und
Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und
Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen Ablieferung schriftlich anzuzeigen,
wobei auch hier zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung der Anzeige
genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder
Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel
ausgeschlossen.
(6) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Käufer als Nacherfüllung
zunächst nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung ) oder die
Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Erklärt sich
der Käufer nicht darüber, welches der beiden Rechte erwählt, so können wir ihm
hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der Käufer die Wahl nicht innerhalb
der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf uns über.
(7) Wir sind berechtigt die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(8) Der Käufer hat uns die zu geschuldete Nacherfüllung erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu
übergeben. Im Falle einer Ersatzlieferung hat der Käufer uns die mangelhafte
Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung
beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau,
wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(9) Die für die Prüfung und nach Erfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht Einbau- oder
Ausbaukosten) tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich
jedoch ein Mangel Beseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus,
können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
(10) In dringenden Fällen (z.B. zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden oder der
Gefährdung der Betriebssicherheit) hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst
beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen
zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach
Möglichkeit vorab, zu benachrichtigen. Ein Selbstvornahmerecht besteht nicht,
wenn wir berechtigt werden eine entsprechende nach Erfüllung nach den
gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(11) Wenn die nach Erfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die nach
Erfüllung vom Käufer zu setzenden angemessenen Frist erfolglos abgelaufen oder
nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom
Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen
Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(12) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher
Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe des § 8 dieser AVB und sind im übrigen
ausgeschlossen.
(13) Hat der Kunde die Ware in nicht vorgesehenen Art und Weise verändert (z.B.
durch Umbaumaßnahmen) oder nicht fachgerecht gewartet oder repariert, so
scheidet eine Gewährleistung von uns aus, wenn nicht ausgeschlossen werden
kann, dass ein Fehler auf diese Maßnahmen zurückzuführen ist.
(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir - gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur -für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit -für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in einem solchen Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(3) Unsere Haftung für Schäden nach Abs. 2, zweiter Spiegelstrich ist des Weiteren beschränkt auf die Höhe der Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung, mindestens jedoch auf einen Betrag von Euro 250.000.
(4) Die sich aus Abs. 2 und drei ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit sie einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(5) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß den §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
(1) Abweichend
von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für
Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab der Ablieferung. Soweit eine
Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§4 38 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 4 38 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Lieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche
und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel
der gelieferten Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen
gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren
Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben
im jeden Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des
Käufers gemäß § 8 der AV B ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(4) Vertragskündigung: in besonders begründeten Ausnahmefällen bei Störung der Geschäftsgrundlage (§313 BGB), wenn das festhalten am Vertrag in seiner ursprünglichen Form für den Auftragnehmer untragbar und nicht mit Recht und Gerechtigkeit zu vereinbaren und damit nach Treu und Glauben nicht zumutenden Ergebnissen führt.
(1)
Für diese allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) und alle Rechtsbeziehungen
zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß § 6 unterliegen dem
Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl
zu Gunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
(2) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in 85551 Kirchheim bei München. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
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